Schulbeginn | MO | 19.08.2024 | morgens |
Schulschluss | FR | 27.06.2025 | abends |
Herbst | FR | 11.10.2024 | abends |
MO | 28.10.2024 | morgens | |
Weihnachten | FR | 20.12.2024 | abends |
MO | 06.01.2025 | morgens | |
Sportferien |
FR | 21.02.2025 | abends |
MO | 10.03.2025 | morgens | |
Ostern | DO | 17.04.2025 | abends |
DI | 22.04.2025 | morgens | |
Maiferien | FR | 09.05.2025 | abends |
MO | 19.05.2025 | morgens | |
Auffahrt | MI | 28.05.2025 | mittags |
MO | 02.06.2025 | morgens |
Allerheiligen | Freitag | 01.11.2024 |
St. Joseftag | Mittwoch | 19.03.2025 |
Pfingstmontag | Montag | 09.06.2025 |
Fronleichnam | Donnerstag | 19.06.2025 |
Mittwoch | 30.10.2024 | |
Mittwoch | 16.04.2025 | |
Mittwoch | 11.06.2025 |
Sonderurlaube erfordern ein schriftliches Gesuch der Eltern.
Schüler-/innen, welchen ein Sonderurlaub gewährt wird, sind verpflichtet, ihre Lehrpersonen vorgängig zu informieren und aufgetragene Arbeiten zu Hause nachzuholen. Verpasste Prüfungen müssen ebenfalls nachgeholt werden (auch ausserhalb der Unterrichtszeit möglich).
Dem Sonderurlaub nicht unterworfen sind:
Gemäss den kant. Weisungen vom 30. Juni 2023 haben Schüler-/innen ergänzend zur bisherigen Sonderurlaubsregelung neu Anspruch auf höchstens zwei Jokertage pro Schuljahr. Niemand ist verpflichtet, diese zu beziehen. Jokertage sind Sonderurlaubstage, die nicht begründet werden müssen. Sie können aufeinander folgen, müssen aber nicht. Der Mittwochmorgen sowie andere Halbtage werden als volle Tage gerechnet. Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. In der ersten und der letzten Schulwoche, während den kantonalen Prüfungen, während Kultur- und Sporttagen, Schulreisen oder in der Schulverlegungswoche können keine Jokertage bezogen werden. Weisen Schüler-/innen unbegründete Abwesenheiten auf, kann die Gewährung eines Jokertages verweigert werden.
Gemäss Artikel 10 können aus triftigen Gründen weitere Sonderurlaube gewährt werden:
Gesuche sind grundsätzlich zwei Wochen vorgängig an die Klassenlehrperson (KLP) zu richten.
Beim Bezug von Sonderurlaub werden die Jokertage angerechnet.
Unbegründete Schulversäumnisse und missbräuchliche Urlaube müssen von der Schuldirektion dem zuständigen Schulinspektor gemeldet werden. Dieser spricht die entsprechenden Geldbussen aus.